Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 57

§ 57 – Auskunftspflicht von Arbeitgebern

Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber müssen der Agentur für Arbeit auf Anfrage Informationen bereitstellen.
  • Diese Informationen sind wichtig für Entscheidungen über Leistungsansprüche.
  • Die Agentur kann die Verwendung eines speziellen Formulars verlangen.
  • Die Auskunftspflicht umfasst auch das Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Arbeitgeber müssen den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angeben.